- Dem Vertrag liegt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit Ihren Teilen:
B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen.
C: Allgemeine Technische Vorschriften in der Angebotsabgabe gültigen Fassung zu Grunde.
Sie kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Das Angebot mit allen Bestandteilen bleibt unser geistiges Eigentum. Seine Weitergabe an Mitbewerber oder sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet.
- Die Angebotspreise sind Einheitspreise im Sinne von § 5 Nr. 1a VOB, Teil A.
Die Vergütung wird nach vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. (§ 2 Nr. 2 VOB, Teil B).
- Tritt nach Abgeben des Angebotes eine Änderung des Tariflohns, der Werkstoffpreise der lohnabhängigen Gemeinkosten oder des Umsatzsteuersatzes ein, so ändert sich
für den Teil der Leistung, der vereinbarungsgemäß erst mindestens 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird, der Angebotspreis entsprechend.
- Nach VOB, Teil B § 16, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Abschlagzahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen,
vertragsmäßigen Leistungen zu.
- Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Skontoabzüge sind nicht zulässig (VOB, Teil B, § 16), es sei denn, es wurde im Bauvertrag etwas anderes vereinbart.
- Erfüllungsort und - falls der Vetragspartner Vollkaufmann ist - ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile, ist der Ort unseres Betriebsitzes.
- Kostenvoranschläge werden bei Nichtzustandekommen des Vertrages, je nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.